Prüfungen/Abschlüsse
 

Hier finden Sie die wichtigsten Bedingungen und Vorschriften im Zusammenhang mit den in Sachsen- Anhalt an Sekundarschulen zu absolvierenden Prüfungen und zu erreichenden Abschlüssen sowie eine Übersicht über die Bildungswege in Sachsen-Anhalt.

Inhalte:

1. Bildungswege in Sachsen-Anhalt
2. Der (Qualifizierte) Hauptschulabschluss
3. Der (erweiterte) Realschulabschluss
4. Prüfungen - Vorschriften, Ablauf, Termine

Bildungswege in Sachsen-Anhalt

Vorschau über die Bildungswege im Schulsystem von Sachsen-Anhalt. Die vollständige Übersicht und die notwendigen Erläuterungen erhalten Sie

Hier!

 

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 Bei extremer Gefahr nicht einmal einen Hauptschulabschluss an einer Sekundarschule erreichen zu

 können, besteht ab Klasse 8 die Möglichkeit, im vorläufig noch befristeten Modellversuch

"Produktives Lernen"

 diesen Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen und an ausgewählten  Standorten doch noch erzielen zu können.
 Für eine erste Vorinformation eignen sich die Informationen des

 Ministeriums für Bildung in Sachsen-Anhalt.
 Weitere Informationen zu Planungen, Standorten und Inhalten finden Sie hier!

Der (Qualifizierte) Hauptschulabschluss

1. Der Hauptschulabschluss
Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392) in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.

Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in den 10.
Schuljahrgang versetzt wird.
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs
von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.


2. Der Qualifizierter Hauptschulabschluss
Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
1. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens
ausreichenden Leistungen und
2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen
Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.

Der (erweiterte) Realschulabschluss

1. Der Realschulabschluss
Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommenhat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre.
Von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Realschulabschluss erreicht werden kann.

Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.


2. Erweiterter Realschulabschluss
Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen des Realschulabschlusses folgende Anforderungen
erreicht hat:
1. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens
ausreichenden Leistungen und
2. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten
Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.




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